Bedienung einer E-Zigarette fällt unter das sog. Handy-Verbot

(OLG Köln, Beschl. v. 25.09.2025, Az. III-1 ORbs 139/25)

Die Bedienung einer E-Zigarette während der Fahrt fällt unter das sogenannte „Handy-Verbot“ gemäß § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO). Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Beschluss vom 25. September 2025 (Az. III-1 ORbs 139/25) entschieden.
Ein Autofahrer aus Köln war auf der Autobahn von zwei Polizeibeamten dabei beobachtet worden, wie er am Steuer seines Audi A6 mehrfach Tippbewegungen auf einem elektronischen Gerät ausführte. Die Beamten gingen zunächst von der Benutzung eines Mobiltelefons aus, woraufhin gegen den Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro verhängt wurde.
Der Mann legte Einspruch ein, blieb jedoch vor dem Amtsgericht (AG) Siegburg erfolglos. Im Rahmen der Beweisaufnahme stellte sich zwar heraus, dass er kein Mobiltelefon, sondern eine E-Zigarette bedient hatte. Konkret hatte er über ein Touchdisplay die Leistungsstufe der E-Zigarette verändert.
Nach Auffassung sowohl des AG Siegburg als auch des OLG Köln stellt auch dieses Verhalten einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO dar. Eine E-Zigarette mit Touchdisplay sei ein elektronisches Gerät mit Berührungsbildschirm im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO. Zudem zeige sie Informationen über die eingestellte Dampfleistung an, sodass auch § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO Anwendung finde.

(Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 25.09.2025, Az. III-1 ORbs 139/25) 


Kein Niqab am Steuer – Religionsfreiheit nicht verletzt 

(OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.04.2025, Az. OVG 1 N 17/25) 

Muslimische Frauen dürfen beim Autofahren keinen Gesichtsschleier (Niqab) tragen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg bestätigte ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin und lehnte den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ab. Damit bleibt die Entscheidung bestehen, dass es keine Ausnahmegenehmigung für das Tragen einer Gesichtsverschleierung während der Fahrt gibt (Beschl. v. 25.04.2025, Az. OVG 1 N 17/25). 

Die Klägerin, eine 33-jährige Muslimin, hatte argumentiert, dass sie aus religiösen Gründen auch im Auto vollverschleiert sein müsse, da sie sich dort fremden Blicken ausgesetzt sehe. Deshalb beantragte sie eine Sondergenehmigung, um beim Fahren ihr Gesicht bis auf die Augenpartie verhüllen zu dürfen. Das VG Berlin hatte diesen Antrag bereits im Januar 2025 abgelehnt. 

(Quelle: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.04.2025, Az. OVG 1 N 17/25)


Aus Rache "FUCK" auf die Stirn tätowiert

(BGH,  Beschl. v. 10.04.2025, Az.: 4 StR 495/24) 

Ein Mann tätowierte einem anderen aus Rache das Wort „FUCK“ über die rechte Augenbraue, nachdem dieser zuvor bei einem Tattoo einen Zahlendreher gemacht hatte. Die Tätowierung war etwa 1,5 x 4,5 cm groß und für den Betroffenen äußerst belastend – er versuchte, sie mit seiner Frisur zu verdecken. Eine Entfernung per Laser wäre möglich, aber teuer und schmerzhaft.
 
Das Landgericht Bochum bewertete den Vorfall zunächst nicht als schwere Körperverletzung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hingegen sah in dem Schriftzug eine dauerhafte und erhebliche Entstellung und stufte die Tat daher als schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein – auch wenn eine spätere Entfernung durch Laser theoretisch möglich wäre.

Laut BGH kommt es nicht darauf an, ob eine Entstellung theoretisch korrigierbar ist, solange sie zum Zeitpunkt des Urteils fortbesteht und der Betroffene sich keine Entfernung leisten kann. Das Tattoo im Gesicht mit einem anstößigen Begriff sei gesellschaftlich stigmatisierend und stelle eine massive Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds dar.
Zudem erkannte der BGH, dass der Täter die entstellende Wirkung gezielt und mit Bestrafungsabsicht herbeigeführt hatte. Damit sei auch die Voraussetzung des absichtlichen Verursachens der schweren Folge nach § 226 Abs. 2 StGB erfüllt.

(Quelle: BGH, Beschl. v. 10.04.2025, Az.: 4 StR 495/24)  

 

Rechtsprechung zur MPU-Anordnung bei Trunkenheitsfahrten 

Bis in das Jahr 2021 galt die Praxis, dass bei Ersttätern wegen Trunkenheit im Straßenverkehr unter 1,6 Promille in der Regel keine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde. 

Diese Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 17. März 2021 durchbrochen.
 
Demnach kann bereits nach einer einmaligen Alkoholfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille eine MPU angeordnet werden – vorausgesetzt, es liegen konkrete Anhaltspunkte für einen zukünftigen Alkoholmissbrauch vor. Als solcher Anhaltspunkt gilt insbesondere, wenn bei einer BAK von 1,1 Promille oder höher keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt werden.
 
Das Gericht führt aus, dass bei Personen mit einer hohen Alkoholgewöhnung ein erhöhtes Rückfallrisiko besteht. Diese sogenannte „Giftfestigkeit“ beeinträchtigt die Fähigkeit, die eigene Fahrtüchtigkeit realistisch einzuschätzen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist ab einer BAK von 1,1 Promille von einer solchen Alkoholgewöhnung auszugehen, wenn der oder die Betroffene keine Auffälligkeiten zeigt.
 
Wie die Fahrerlaubnisbehörden diese neue Rechtsprechung künftig umsetzen werden, bleibt abzuwarten.
 
Betroffenen ist dringend zu empfehlen, frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.

(Quelle:  BVerwG, Urteil vom 17.03.2021 - 3 C 3.20